Fischdiebstahl erregt Aufmerksamkeit auch in den Medien

Der Fischereiverein hatte im Jahr 2018 und im Jahr 2019 Fischdiebstahl aus der vereinseigenen Teichanlage und am nahegelegenen "Mayersee" angezeigt. Beide Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft A im "Namen des Volkes" wegen Geringfügigkeit ohne weitere Strafe oder Verfolgung eingestellt, obwohl die "Täter" der gleichen Personengruppe unter einem Dach wohnten.

Vorstand Erber, und nicht nur der, verstanden die Welt nicht mehr und wandte sich um Klärung mit entsprechenden Schreiben an den Landesfischereiverband Bayern, Schwaben, staatliche Fischereischule Starnberg und an die Politik.

Hier wurde auch der BR auf die Sache aufmerksam. Mit Hr. Regensburger vom BR wurde kurzfristig ein Interviewtermin vereinbart. Ausschnitte vom Dreh wurden in Bayern Aktuell gesendet, konnte aber den Fall nicht im Ansatz spiegeln.

Hier noch der Link zum oben genannten Beitrag.

Zu gleicher Zeit in etwa erhielten wir einen neuen "Leitfaden für Fischereiaufseher" herausgegeben vom Landesfischereiverband Bayern der diese Diebstahls - und Fischfrefel - Geschichte in ein anderes Licht rückte.

Aus Unwissenheit und der Meinung, der Diebstahl sei das vorrangige Delikt und Polizei und Staatsanwaltschaft werden schon wissen was zu tun sei, war die verkehrte Annahme! So musste kommen was nie kommen hätte dürfen - der Staatsanwalt konnte auf einem der 36 mitgelieferten Fotofallenbildern nur eine Forelle erkennen und somit wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt!

Und an diesem Punkt sind wir als Vorstände, Gewässerwarte bzw. Fischereiaufsichten in der Pflicht, Polizei und Staatsanwaltschaft mit einer Kette von Informationen und Fakten zu unterstützen. In diesem Fall greift nicht nur das StGB wegen Diebstahl oder ggfl. Fischwilderei sondern noch im Zusammenspiel eine ganze Latte von weiteren Delikten, über die der Staatsanwalt nicht so einfach hinweg sehen kann.

Verstöße gegen die FiG!

Die Jungs haben keinen Fischereischein, Erlaubnisscheine schon gar nicht! Gefischt wurde mit verbotenem Angelgerät, wenn man Schnur und Drilling so bezeichnen darf.

Schwerwiegender sollten die Verstöße gegen das Tierschutzrecht sein! Tierschutzwidriges töten eines Wirbeltieres. Keine Betäubungsmarker auf dem Kopf, kein Herzstich oder Kiemenschnitt, Lippen ausgerissen durch "pflegliches" entfernen der Haken.

Dies zusammengenommen sollte dann das wahre Urteil im Namen des Volkes ergeben!