Angeln für Kinder und Jugendliche

Unter 10 Jahren

Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein (Angelschein) nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitfischt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Der Gewässerbesitzer oder -pächter kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen. Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitfischt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und darf sich keinesfalls von der Angel entfernen.

Ab dem 10. Lebensjahr

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers fischen. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat. Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.

Ab dem 14. Lebensjahr

Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei Wahlmöglichkeiten: a) Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins. b) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln. Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben, was allerdings bei uns nicht der Fall ist.

Ab 18 Jahre

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen bis die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ausnahme hiervon gibt es nicht.